Regelungen aller finanziellen Angelegenheiten
Mündelsichere Geldanlagen
Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden Lebens-unterhalt nicht benötigt (i. d. R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB).
Bei einer Betreuung eines Volljährigen muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Diese Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen.
Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung.